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§ 87 SFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2019

Verbände

§ 87.

(1) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die einen Verband fortbewegen, müssen über eine ausreichende Antriebsleistung verfügen, um die gute Manövrierfähigkeit des Verbandes zu gewährleisten.

(2) Schiebende Fahrzeuge von Schubverbänden müssen den Verband rechtzeitig anhalten und ihn dabei gut manövrierfähig halten können. Auf Fließgewässern muss dies ohne aufzudrehen möglich sein.

(3) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen, ausgenommen zur Rettung oder Hilfeleistung für ein Fahrzeug in Not, nicht zum Schleppen, Schieben oder Fortbewegen eines Koppelverbandes verwendet werden, wenn eine solche Verwendung nicht im Schiffszeugnis erlaubt ist. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die andere Fahrzeuge schleppen, schieben oder gekoppelt mitführen, dürfen diese beim Festmachen oder Ankern erst verlassen, wenn sich der Führer des Verbandes vergewissert hat, dass sie gemäß den Bestimmungen des 7. Kapitels für das Stillliegen sicher ankern oder festgemacht sind.

(4) Schubverbände dürfen nicht schleppen.

(5) Fahrzeuge mit Ruderanlage dürfen, ausgenommen zum Verholen, in Verbänden nur so mitgeführt werden, dass ihr Bug zur Spitze des Verbandes zeigt.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 5 Z 25, BGBl. II Nr. 32/2019)

Schlagworte

Schubverband

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019

Gesetzesnummer

20008374

Dokumentnummer

NOR40213006

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