Allgemeine Verhaltensregeln
§ 73
Der Schiffsführer hat jedes Manöver, das bei Anwendung der Fahrregeln erforderlich wird, deutlich erkennbar und rechtzeitig auszuführen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Allgemeine Verhaltensregeln
§ 73
Der Schiffsführer hat jedes Manöver, das bei Anwendung der Fahrregeln erforderlich wird, deutlich erkennbar und rechtzeitig auszuführen.
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