Schallzeichen von Häfen und Liegeplätzen
§ 65
Bei beschränkten Sichtverhältnissen dürfen von Häfen und Liegeplätzen aus folgende Schallzeichen gegeben werden:
- 1. zwei kurze Töne, dreimal in der Minute, oder
- 2. anhaltendes Läuten mit einer Glocke.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)