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Artikel 9 Informationsaustausch in Steuersachen (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2013

Artikel 9

Artikel 9

Kosten

Sofern die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, werden gewöhnliche Kosten, die durch die Amtshilfe entstanden sind, von der ersuchten Vertragspartei getragen und außergewöhnliche Kosten, die durch die Amtshilfe entstanden sind, von der ersuchenden Vertragspartei getragen. Die jeweils zuständigen Behörden werden sich hinsichtlich dieses Artikels zu gegebener Zeit beraten und insbesondere wird sich die zuständige Behörde der ersuchten Partei im Voraus mit der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei ins Einvernehmen setzen, wenn zu erwarten ist, dass die Kosten für die Bereitstellung von Informationen in Bezug auf ein bestimmtes Ersuchen beträchtlich sein werden.

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