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§ 6 BDRV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2013

Außerkrafttreten

§ 6

(1) Die Verordnung über die Ausstattung von Tankstellen mit Gaspendelleitungen tritt mit dem im § 4 vorgesehenen Zeitpunkt außer Kraft.

(2) Auf Betriebsanlagen gemäß § 5 sind die jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen der Verordnung über die Ausstattung von Tankstellen mit Gaspendelleitungen bis spätestens zu den im § 5 genannten Zeitpunkten weiter anzuwenden.

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