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§ 7 Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2013

Abfahrtsversäumnis durch den Fahrgast

§ 7

Versäumt ein Fahrgast die Abfahrt des Zuges, so hat er keinen Anspruch auf Entschädigung. In den Beförderungsbedingungen ist jedoch festzulegen, unter welchen Bedingungen der Fahrpreis zu erstatten ist.

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