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§ 28 Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2013

Nachprüfung

§ 28

Das Eisenbahnunternehmen ist berechtigt, jederzeit nachzuprüfen, ob die Beförderungsbedingungen eingehalten sind und ob die Sendung mit den Angaben des Absenders im Frachtbrief übereinstimmt. Wenn sich die Nachprüfung auf den Inhalt der Sendung bezieht, hat diese nach Möglichkeit in Anwesenheit des Verfügungsberechtigten zu erfolgen. Ist dies nicht möglich, hat das Eisenbahnunternehmen zwei Zeugen beizuziehen.

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