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§ 18 Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2013

Sitzplätze

§ 18

(1) Das Eisenbahnunternehmen hat die Bestimmungen über die Inanspruchnahme von Sitzplätzen, insbesondere über die Reservierung von bestellten Plätzen in den Beförderungsbedingungen festzulegen.

(2) In den Fahrplänen ist ersichtlich zu machen, in welchen Zügen Plätze reserviert werden.

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