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§ 17 Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2013

Wartegelegenheit

§ 17

Der Bahnhofsbetreiber hat nach Möglichkeit und entsprechend den örtlichen Gegebenheiten dafür Sorge zu tragen, dass den Fahrgästen in Bahnhöfen vorhandene Warteräume oder in Haltestellen sonstige zum Warten geeignete Gelegenheiten mit ausreichenden Sitzgelegenheiten und Vorkehrungen für den Schutz vor Witterungseinflüssen für die gesamte Dauer des plan- und außerplanmäßigen Betriebes zur Verfügung gestellt werden.

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