Vorschriften zur Produktion und zur Verwendung
§ 9.
(1) Verordnungen gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 können insbesondere vorsehen, dass Energieträger nur in zeitlich, örtlich oder mengenmäßig beschränktem Umfang, nur für vordringliche Versorgungszwecke oder zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen abgegeben, bezogen und verwendet werden dürfen.
(2) Insbesondere kann die Aufbringung fester fossiler Brennstoffe aus dem Ausland auf eine oder mehrere Unternehmungen beschränkt werden und können Bestimmungen darüber getroffen werden, welchen sich aus der Zielsetzung gemäß § 4 Abs. 2 ergebenden Voraussetzungen physische und juristische Personen entsprechen müssen, um in solche Unternehmungen aufgenommen zu werden. Ferner kann bestimmt werden, an wen, in welcher Art und in welchen Mengen solche Unternehmungen die genannten Brennstoffe abzugeben haben.
(3) In solchen Verordnungen können auch Anweisungen an Besitzer von Transport-, Lager- und Verteilungseinrichtungen für Energieträger vorgesehen werden.
Schlagworte
Transporteinrichtung, Lagereinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2022
Gesetzesnummer
20008276
Dokumentnummer
NOR40236564
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)