vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 EnLG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.2.2013

Verfügungs-, Zugriffs- und Beschlagnahmerechte

§ 8.

Maßnahmen gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 haben sich zunächst auf die nach anderen Rechtsvorschriften gebildeten Pflichtnotstandsreserven an Energieträgern zu beziehen. Wenn es sich als unabdingbar erweist, können sie auch Transportmittel, Lagereinrichtungen und Verteilungseinrichtungen für Energieträger umfassen.

Schlagworte

Verfügungsrecht, Zugriffsrecht

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2022

Gesetzesnummer

20008276

Dokumentnummer

NOR40148392

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte