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§ 40 EnLG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.2.2013

Mehrverbrauch

§ 40.

(1)  Wird die strafbare Handlung gemäß § 39 dadurch begründet, dass der Täter entgegen den verordneten Beschränkungsmaßnahmen für den Strom- bzw. Erdgasverbrauch Energie verbraucht, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er eine Mehrverbrauchsgebühr gemäß § 23 bzw. § 33 bezahlt.

(2) Unbeschadet einer Bestrafung gemäß § 39 oder der Bezahlung einer Mehrverbrauchsgebühr gemäß §§ 23 oder 33, kann die gemäß §§ 15 oder 27 zuständige Behörde einen Strom- bzw. Erdgasverbraucher entsprechend dem Ausmaß des unzulässigen Mehrverbrauches vom Strom- bzw. Erdgasbezug ausschließen.

Schlagworte

Stromverbrauch

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2022

Gesetzesnummer

20008276

Dokumentnummer

NOR40148424

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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