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§ 24 EnLG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.2.2013

Allgemeine Bedingungen

§ 24.

(1)  Die Regelungen und Maßnahmen auf Grund der §§ 16 bis 22 sowie die Regelung der Mehrverbrauchsgebühren (§ 23) gelten als Bestandteil der Allgemeinen Bedingungen und der Stromlieferungsverträge.

(2) Kann ein Vertrag wegen Maßnahmen, die auf Grund der §§ 16 bis 22 getroffen wurden, nicht oder nicht gehörig erfüllt werden, so entstehen keine Schadenersatzansprüche gegen den Schuldner. Die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, werden hiedurch nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2022

Gesetzesnummer

20008276

Dokumentnummer

NOR40148408

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