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§ 22 EnLG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.2.2013

Bedachtnahme auf die Fernwärmeversorgung

§ 22.

Verordnungen gemäß § 14 Z 8 und Z 9 haben die Erteilung jener Anweisungen oder Verfügungen an Fernwärmeunternehmen bzw. Aufrufe an Fernwärmeabnehmer vorzusehen, die zur Sicherstellung der Versorgung mit elektrischer Energie sowie der Wärmeversorgung der Privathaushalte notwendig sind.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2022

Gesetzesnummer

20008276

Dokumentnummer

NOR40148406

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