Allgemeine Bedingungen
§ 24.
(1) Die Regelungen und Maßnahmen auf Grund der §§ 16 bis 22 sowie die Regelung der Mehrverbrauchsgebühren (§ 23) gelten als Bestandteil der Allgemeinen Bedingungen und der Stromlieferungsverträge.
(2) Kann ein Vertrag wegen Maßnahmen, die auf Grund der §§ 16 bis 22 getroffen wurden, nicht oder nicht gehörig erfüllt werden, so entstehen keine Schadenersatzansprüche gegen den Schuldner. Die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, werden hiedurch nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2022
Gesetzesnummer
20008276
Dokumentnummer
NOR40148408
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