vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 12 EnLG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2021

Änderung der Anforderungen an die Beschaffenheit von Energieträgern

§ 12.

Verordnungen gemäß § 7 Abs. 2 Z 5 sind nur insoweit zu erlassen, als dies zur Aufrechterhaltung der Versorgung mit Energieträgern erforderlich ist. Auf die Vermeidung von gefährlichen Belastungen für die Umwelt ist Bedacht zu nehmen. Entgegenstehende Regelungen sind für die Dauer der Geltung dieser Verordnungen nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2022

Gesetzesnummer

20008276

Dokumentnummer

NOR40236567

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)