Meldepflichten
§ 11.
(1) In Verordnungen gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 können Unternehmungen, die Energieträger erzeugen, bearbeiten, verarbeiten, verbrauchen, einlagern, für sich oder andere verwahren oder damit handeln, verpflichtet werden, Meldungen über den Bedarf, die Erzeugung, Bearbeitung und Verarbeitung, den Verbrauch, den Zu- und Abgang sowie den Lagerbestand zu erstatten sowie die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte über Betriebsverhältnisse zu erteilen.
(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann die gemäß Abs. 1 zu erteilenden Meldungen und Auskünfte überprüfen und, sofern die Meldepflichtigen die Meldungen trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht rechtzeitig abgegeben haben, diese an Ort und Stelle auf Kosten des Meldepflichtigen ermitteln. Hiezu kann sie sich der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder gehörig legitimierter Organe bedienen.
(3) Den Kontrollorganen ist jederzeit Zutritt zu den Betriebsstätten und Lagerräumen und die Einsichtnahme in jene Betriebsbereiche und Aufzeichnungen über Energieträger zu gewähren, deren Kenntnis für die Durchführung der Lenkungsmaßnahmen unbedingt erforderlich ist. Die für die Überprüfung erforderlichen Auskünfte sind ihnen zu erteilen.
Schlagworte
Zugang
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2022
Gesetzesnummer
20008276
Dokumentnummer
NOR40236566
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)