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§ 20 IVS-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.4.2026

Beirat für intelligente Verkehrssysteme

§ 20.

(1) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur richtet einen Beirat für intelligente Verkehrssysteme ein.

(2) Die Mitglieder des Beirats werden vom Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur aus dem Kreis der Wissenschaft, der Verwaltung in Bund, Ländern und Gemeinden, der IVS‑Diensteanbieter und der IVS‑Nutzer ernannt.

(3) Aufgaben des Beirats sind:

  1. 1. die Beratung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur;
  2. 2. die wissenschaftliche Begleitung der in den vorrangigen Bereichen durchgeführten Projekte.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

20008275

Dokumentnummer

NOR40276954

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