vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 18 IVS-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.4.2026

3. Abschnitt

Fortentwicklung intelligenter Verkehrssysteme Aufgaben der AustriaTech

§ 18.

Die AustriaTech wird mit folgenden Aufgaben betraut:

  1. 1. Betrieb des Nationalen Zugangspunkts (§ 12);
  2. 2. Erfüllung der Funktionen einer Nationalen Stelle gemäß § 13 Abs. 1 Z 2;
  3. 3. Analyse der über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellten Daten hinsichtlich ihrer geographischen Abdeckung und anderer signifikanter Kriterien;
  4. 4. Information über die Spezifikationen und Beratung hinsichtlich ihrer Einhaltung;
  5. 5. Unterstützung von Datenlieferanten bei der Datenerfassung am Nationalen Zugangspunkt;
  6. 6. Unterstützung von IVSDiensteanbietern bei der Entwicklung von IVSAnwendungen in den vorrangigen Bereichen sowie bei der Berichterstattung nach europäischen Vorgaben.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

20008275

Dokumentnummer

NOR40276952

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)