4. Abschnitt
Ausfuhrkontrolle Genehmigungspflicht
§ 9
(1) Sofern eine Genehmigung nicht bereits aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 lit. b erforderlich ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr, Durchfuhr oder Vermittlung zwischen Drittstaaten von Gütern im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 17 festzulegen, wenn dies notwendig ist
- 1. zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen im Bereich der nuklearen Rüstungskontrolle und Nichtverbreitung, insbesondere Verpflichtungen zur Durchführung des Atomsperrvertrages, oder
- 2. im Interesse der inneren und äußeren Sicherheit Österreichs.
(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 und des Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung eine Genehmigungspflicht für die Verbringung innerhalb der Europäischen Union von Gütern im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 17 festzulegen.
(3) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zu erlassen, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen oder außenpolitische Interessen der Republik Österreich betroffen sind, und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, soweit zollrechtliche Angelegenheiten betroffen sind.
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