vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 Inverkehrbringen von Gasölen für nicht auf See befindliche Binnenschiffe und Sportboote sowie für mobile Maschinen und Geräte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.2.2013

Umsetzung von Unionsrecht

§ 8.

Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2009/30/EG zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG , ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 88, umgesetzt.

Schlagworte

Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20008273

Dokumentnummer

NOR40148329

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte