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§ 2 Inverkehrbringen von Gasölen für nicht auf See befindliche Binnenschiffe und Sportboote sowie für mobile Maschinen und Geräte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.2.2013

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. 1. „Gasöle“ sind jegliche aus Erdöl gewonnenen flüssigen Kraftstoffe, die zur Verwendung für mobile Maschinen und Geräte, einschließlich Binnenschiffe, sowie zur Verwendung für Sportboote bestimmt sind, unter die KN-Codes 2710 19 41 fallen und für den Betrieb der in den Richtlinien 94/25/EG und 97/68/EG genannten Kompressionszündungsmotoren bestimmt sind [KN-Code bedeutet die Kennzeichnung nach der „Kombinierten Nomenklatur“ gemäß dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung von Waren].
  2. 2. „Binnenschiffe und Sportboote“ sind Fahrzeuge der Binnenschifffahrt im Sinne des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012, ausgenommen Seeschiffe.
  3. 3. „Mobile Maschinen und Geräte“ sind mobile Maschinen und Geräte im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte, BGBl. II Nr. 136/2005, in der Fassung BGBl. II Nr. 104/2011.
  4. 4. „Inverkehrbringen von Gasölen“ ist das Liefern oder Bereitstellen von Gasölen an Dritte
  1. a) zur Verfeuerung an Bord von nicht auf See befindlichen Binnenschiffen und Sportbooten oder
  2. b) zum Betrieb von mobilen Maschinen und Geräten.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20008273

Dokumentnummer

NOR40148323

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