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§ 6 VwGVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Befangenheit

§ 6

Mitglieder des Verwaltungsgerichtes, fachkundige Laienrichter und Rechtspfleger haben sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten.