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§ 15 Forderungs- und Schadenersatzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen Inkrafttreten

§ 15

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und ist auch auf die Durchsetzung von vor diesem Zeitpunkt entstandenen Ansprüchen des Bundes anzuwenden.

(2) Die Richtlinien für die Behandlung von Rechtsansprüchen (Forderungen) des Bundes und Schadensfällen im Bereich der Bundesverwaltung, die Gewährung von Zahlungserleichterungen, die Aussetzung und Einstellung der Einziehung von Forderungen sowie den Verzicht auf Forderungen, AÖF Nr. 209/1992, in der Fassung Nr. 8/1995 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

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