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§ 22 EisbEPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2013

Register

§ 22

(1) Teilnahmebestätigungen von Schulungseinrichtungen, Zeugnisse von sachverständigen Prüfern, Erlaubniskarten, Ausweise und Bescheinigungen sind in Registern zu dokumentieren.

(2) Die Eintragungen im Register und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden.

(3) Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung in einem Register darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch darf durch eine Veränderung keine Ungewissheit darüber entstehen, ob eine Eintragung oder Aufzeichnung ursprünglich oder zu einem späteren Zeitpunkt gemacht wurde.

(4) Wird ein Register elektronisch geführt, muss die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe jederzeit gewährleistet sein.

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