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§ 21 EisbEPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2013

Nachweise

§ 21

Das Eisenbahnunternehmen hat Eisenbahnbediensteten auf deren Verlangen und bei Beendigung der Tätigkeit für das Eisenbahnunternehmen sämtliche Nachweise, die ihre Ausbildung, Qualifikation, Berufserfahrung und berufliche Befähigung bescheinigen, sowie eine Kopie der letzten Bescheinigung innerhalb von einer Woche kostenlos auszufolgen.

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