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§ 16 RL-KG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Übergangsbestimmung

§ 16.

Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden erstmals auf Abschlüsse und sonstige vorgeschriebene Informationen jenes Geschäftsjahres Anwendung, das nach dem 30. Dezember 2013 endet. Maßnahmen zur organisatorischen Einrichtung und Finanzierung der Prüfstelle können ab Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2013 getroffen werden.

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