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§ 15 RL-KG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Verweise und Verordnungen

§ 15.

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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