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§ 3 BFGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.1.2013

Zusammensetzung und Ernennung der Richterinnen und Richter

§ 3

(1) Das Bundesfinanzgericht besteht aus folgenden richterlichen Mitgliedern:

  1. 1. der Präsidentin oder dem Präsidenten,
  2. 2. der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und
  3. 3. den sonstigen Richterinnen und Richtern.

(2) Die Erstattung von Dreiervorschlägen gemäß Art. 134 Abs. 3 B-VG obliegt dem Personalsenat (§ 10).

(3) Im Personalplan (Anlage zum Bundesfinanzgesetz) ist festzulegen, wie viele Planstellen für Richterinnen und Richter im Bundesfinanzgericht vorzusehen sind. Ernennungen haben auf eine diesem zugewiesenen Planstellen zu erfolgen. In der Geschäftsverteilung (§ 13) ist für jede Richterin und jeden Richter, die oder der nicht am Sitz des Bundesfinanzgerichtes ihre oder seine Dienststelle hat, anzuführen, welche Außenstelle als ihre oder seine Dienststelle anzusehen ist. Dienststelle der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten ist der Sitz des Bundesfinanzgerichtes.