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§ 12 BFGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.4.2013

Senate

§ 12

(1) Das Bundesfinanzgericht entscheidet durch Einzelrichterinnen und Einzelrichter und durch Senate.

(2) Der Senat besteht aus zwei Richtern (§ 3 Abs. 1), wobei eine Richterin oder ein Richter aus dem Kreis der Senatsvorsitzenden (Abs. 3) kommt, sowie zwei fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichtern (§ 4).

(3) Die Senatsvorsitzenden werden vom Personalsenat gewählt (§ 10 Abs. 3). Die Geschäftsverteilung hat zu bestimmen, wer einen Senatsvorsitzenden vertritt. Ein Senatsvorsitzender kann auch mehrere Senate leiten. Präsidentin oder Präsident und Vizepräsidentin oder Vizepräsident sind kraft Amtes Senatsvorsitzende.

(4) In der Geschäftsverteilung (§ 13) ist bei der Betrauung der Senatsvorsitzenden und der richterlichen Beisitzerinnen und Beisitzer mit der weiteren Funktion einer Einzelrichterin oder eines Einzelrichters auf ihre Tätigkeit in der Rechtsprechung im Senatsverfahren Bedacht zu nehmen.

(5) Die Geschäftsverteilung hat festzulegen, welche Richterin oder welcher Richter Berichterstatterin oder Berichterstatter im Senat ist, und für den Fall, dass die oder der Senatsvorsitzende demnach auch Berichterstatterin oder Berichterstatter ist, das zweite Mitglied des Senates. Die Geschäftsverteilung hat ferner festzulegen, wer bei Wegfall der Senatszuständigkeit als Einzelrichterin oder Einzelrichter zu entscheiden hat.

(6) In Angelegenheiten, die unmittelbar von den Abgabenbehörden des Bundes besorgt werden, hat die Geschäftsverteilung zu beachten, dass je eine fachkundige Laienrichterin oder ein fachkundiger Laienrichter von einer gesetzlichen Berufsvertretung selbständiger Berufe und von einer gesetzlichen Berufsvertretung unselbständiger Berufe entsendet sein muss. In Angelegenheiten, die unmittelbar von den Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden, wird die Besetzung der fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter im Finanzstrafgesetz geregelt.

(7) Fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter haben Anspruch auf

  1. 1. Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend den für Zeugen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975;
  2. 2. die Hälfte des im § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG jeweils genannten Betrags als Entschädigung für Zeitversäumnis unabhängig vom Vorliegen eines Vermögensnachteils.

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