vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 NastV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.5.2013

Begriffsbestimmungen und Grundsatz

§ 2

(1) Scharfe oder spitze medizinische Instrumente im Sinn dieser Verordnung sind Arbeitsmittel zur Durchführung bestimmter medizinischer Tätigkeiten, die schneiden, stechen und Verletzungen oder Infektionen verursachen können (z. B. Injektionsnadeln).

(2) Die in §§ 3 bis 6 dieser Verordnung festgelegten Schutzmaßnahmen beruhen auf dem Grundsatz, niemals davon auszugehen, dass kein Risiko besteht.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)