vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 Geschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des § 9 Finanz-Verfassungsgesetz 1948

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2012

Aufgaben des Vorsitzes

§ 7.

Der Vorsitzende wacht darüber, dass die dem Ausschuss obliegenden Aufgaben fristgerecht erfüllt und Verhandlungen unter Vermeidung jedes unnötigen Aufschubes durchgeführt werden. Er handhabt die Geschäftsordnung.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Gesetzesnummer

20008184

Dokumentnummer

NOR40146136

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)