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§ 12 Geschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des § 9 Finanz-Verfassungsgesetz 1948

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2012

Teilnahmerecht und Vertraulichkeit

§ 12

(1) § 12An den Sitzungen des Ausschusses können außer den gewählten Mitgliedern noch die Ersatzmitglieder als Zuhörer teilnehmen. Der Ausschuss kann mit Stimmenmehrheit jedoch beschließen, dass auch andere Mitglieder des Nationalrates und Bundesrates als Zuhörer anwesend sein können. Der Präsident des Nationalrates sowie der Vorsitzende des Bundesrates sind jedenfalls berechtigt, den Verhandlungen mit beratender Stimme beizuwohnen.

(2) Der Ausschuss kann mit Stimmenmehrheit beschließen, dass und inwieweit seine Verhandlungen vertraulich sind.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Gesetzesnummer

20008184

Dokumentnummer

NOR40146149

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