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§ 3 WFA-UV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Vertiefende Abschätzung

§ 3

Im Rahmen der vertiefenden Abschätzung sind die voraussichtlich wesentlichen Auswirkungen auf die Umwelt nach den Vorgaben der Anlage 2 zu prüfen.

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