Umfang, Inhalt und Form nichttechnischer Projektzusammenfassungen
§ 22a.
(1) Nichttechnische Projektzusammenfassungen haben zumindest die inAnlage 3 Z 1 angeführten Angaben zu enthalten.
(2) Aktualisierungen nichttechnischer Projektzusammenfassungen aufgrund einer rückblickenden Bewertung gemäß § 30 TVG 2012 haben zumindest die inAnlage 3 Z 2 angeführten Angaben zu enthalten.
(3) Darstellungen in anderer Form sind zulässig, sofern die inAnlage 3 angeführten Angaben enthalten sind.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2020
Gesetzesnummer
20008178
Dokumentnummer
NOR40228234
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