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§ 4 WFA-UntV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Vertiefende Abschätzung

§ 4

Im Rahmen der vertiefenden Abschätzung sind die voraussichtlich wesentlichen Auswirkungen auf Unternehmen nach den Vorgaben in Anlage 2 genauer zu prüfen.

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