vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 WFA-UntV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Vereinfachte Abschätzung

§ 3

Im Rahmen der vereinfachten Abschätzung ist nach den Vorgaben in Anlage 1 zu prüfen, ob Unternehmen voraussichtlich wesentlich betroffen sind. Dafür sind die entsprechenden Wesentlichkeitskriterien der WFA-Grundsatzverordnung (WFA-GV) heranzuziehen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)