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Artikel 24 Soziale Sicherheit (Moldau)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2012

Artikel 24

Streitbeilegung

(1) Streitigkeiten über die Anwendung dieses Abkommens sollen durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.

(2) Die Streitigkeiten, die nicht binnen sechs Monaten gemäß Absatz 1 gelöst werden können, sollen auf diplomatischem Weg beigelegt werden.

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