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Artikel 20 Soziale Sicherheit (Moldau)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2012

Artikel 20

Zahlungsverkehr

(1) Die nach diesem Abkommen leistungspflichtigen Träger können die Leistungen für den Berechtigten, der seinen Wohn- oder Aufenthaltsort im anderen Vertragsstaat hat, in der für sie innerstaatlich maßgebenden Währung auszahlen.

(2) Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates zu erfolgen, in dem der Träger, der die Leistungen gewährt oder Schadenersatz nach Artikel 18 Absatz 1 Ziffer 7 leistet, seinen Sitz hat.

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