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Artikel 1 Soziale Sicherheit (Moldau)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2012

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

  1. 1. „Rechtsvorschriften“

    die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der sozialen Sicherheit beziehen;

  1. 2. „zuständige Behörde“

    für die Republik Österreich die Bundesminister, für die Republik Moldau die Minister, die für die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zuständig sind;

  1. 3. „Träger“

    die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;

  1. 4. „zuständiger Träger“

    den nach den jeweiligen anzuwendenden Rechtsvorschriften im Einzelfall zuständigen Träger;

  1. 5. „Wohnort“

    den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes;

  1. 6. „Aufenthalt“

    den vorübergehenden Aufenthalt;

  1. 7. „Versicherungszeiten“

    Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften jedes Vertragsstaates als solche gelten;

  1. 8. „Geldleistung“, „Rente“ oder „Pension“

    eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Zulagen, Kapitalabfindungen sowie Anpassungs- und Erhöhungsbeträge mit Ausnahme von Einmalzahlungen als Kaufkraftausgleich.

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Vertragsstaates zukommt.

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