Ausnahmen von der Entgeltspflicht bei Leistungen haushaltsführender Stellen gegenüber Dritten
§ 5
(1) Für Leistungen haushaltsführender Stellen an die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur im Zusammenhang mit deren Aufgabenerfüllung gemäß § 2 Abs. 2 und 3 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, hat ein Entgelt zu entfallen, sofern die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur ihre Leistungen gegenüber dem Bund unentgeltlich erbringt.
(2) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann im Verwaltungswege auf Grund eines begründeten Vorschlages des zuständigen haushaltsleitenden Organes unter Anwendung des § 3 Z 4 weitere Ausnahmen von der Vereinbarung eines Entgeltes zulassen.
(3) Die Bestimmungen der §§ 63 Abs. 1 vierter Satz, 75 und 76 BHG 2013 bleiben unberührt.
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