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§ 2 WFA-SV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Begriffsbestimmungen

§ 2

Für diese Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

  1. 1. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind Personen mit privatrechtlichem Vertrag, öffentlich-rechtliche Bedienstete und freie Dienstnehmerinnen/ Dienstnehmer.
  2. 2. Die Europa-2020-Sozialzielgruppe umfasst armutsgefährdete Personen, erheblich materiell deprivierte Personen und Personen in Haushalten mit keiner oder sehr niedriger Erwerbsintensität.
  3. 3. Die Gruppe der armutsgefährdeten Personen umfasst Personen, deren Haushalt über ein Nettoeinkommen (Erwerbseinkommen, Sozialtransfers und andere Einkünfte) verfügt, das geringer als 60% des nationalen äquivalisierten Netto-Medianeinkommens ist.
  4. 4. Die Gruppe der erheblich materiell deprivierte Personen umfasst Personen, die sich grundlegende Güter nicht leisten beziehungsweise grundlegende Bedürfnisse finanziell nicht abdecken können (beispielsweise die ausreichende Warmhaltung der Wohnung, ein Telefon oder eine Waschmaschine sind finanziell nicht leistbar oder Zahlungsrückstände bei Miete, Betriebskosten oder Krediten können nicht abgebaut werden).
  5. 5. Bei Haushalten mit keiner oder sehr niedriger Erwerbsintensität handelt es sich um Haushalte, in denen die Summe der Erwerbstätigkeit aller Haushaltsmitglieder im erwerbsfähigen Alter im Laufe eines Jahres weniger als 20% des Erwerbspotenzials des Haushaltes beträgt.
  6. 6. Beschäftigungsmultiplikatoren geben an, welche Beschäftigungseffekte von nachfragebedingten Veränderungen ausgehen und werden regelmäßig nach wissenschaftlichen Methoden bestimmt.

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