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§ 1 WFA-SV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Gegenstand

§ 1

(1) Diese Verordnung regelt die Abschätzung der sozialen Auswirkungen im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 17 BHG 2013.

(2) Sie enthält methodische Vorgaben zur vereinfachten und zur vertiefenden Abschätzung der Auswirkungen von Regelungsvorhaben und von Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013.

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