Zeitraum der vertiefenden Abschätzung
§ 5
Berechnungen nachfrageseitiger Maßnahmen sind für das laufende Kalenderjahr sowie für die nächsten vier Kalenderjahre durchzuführen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Zeitraum der vertiefenden Abschätzung
§ 5
Berechnungen nachfrageseitiger Maßnahmen sind für das laufende Kalenderjahr sowie für die nächsten vier Kalenderjahre durchzuführen.
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