Begriffsbestimmungen
§ 2
Für diese Verordnung sind die Begriffsbestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers über Grundsätze der wirkungsorientierten Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (WFA-Grundsatz-Verordnung – WFA-GV), BGBl. II Nr. 489/2012, sowie folgende maßgebend:
- 1. Die Wirtschaftsleistung, gemessen am Bruttoinlandsprodukt (BIP), gibt den Gesamtwert aller Waren und Dienstleistungen an, die innerhalb eines Jahres in einer Volkswirtschaft für den Endverbrauch hergestellt werden.
- 2. Die Nachfrageseite einer Volkswirtschaft setzt sich zusammen aus der gesamten Nachfrage des öffentlichen und des privaten Sektors sowie der Nettonachfrage des Auslandes (Exporte abzüglich der Importe) nach Waren und Dienstleistungen.
- 3. Nachfrageseitige Maßnahmen sind solche, die die Nachfrage nach Waren und Dienstleistungen einer Volkswirtschaft beeinflussen.
- 4. Die öffentliche Nachfrage umfasst den öffentlichen Konsum sowie öffentliche Investitionen gemäß der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (VGR).
- 5. Die private Nachfrage umfasst den privaten Konsum sowie private Investitionen gemäß der VGR.
- 6. Die Auslandsnachfrage ist die Nachfrage nach heimischen Waren und Dienstleistungen durch das Ausland gemäß der VGR.
- 7. Der Wertschöpfungseffekt ist die durch zusätzliche oder geringere Nachfrage induzierte Änderung der Wirtschaftsleistung.
- 8. Der Beschäftigungseffekt ist die durch zusätzliche oder geringere Nachfrage induzierte Änderung des Beschäftigungsvolumens.
- 9. Die Angebotsseite einer Volkswirtschaft umfasst die gesamte Produktion der verfügbaren Waren und Dienstleistungen.
- 10. Angebotsseitige Maßnahmen sind solche, die das Angebot an den Produktionsfaktoren (Arbeit und Kapital) oder deren Kombination und damit das gesamtwirtschaftlichen Angebot an Waren und Dienstleistungen beeinflussen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)