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§ 4 WFA-FinAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Begriffsbestimmungen

§ 4

Für diese Verordnung sind die Begriffsbestimmungen der WFA-GV sowie folgende maßgebend:

  1. 1. Finanzielle Auswirkungen sind die Auswirkungen eines Regelungsvorhabens oder sonstigen Vorhabens
  1. a) auf den Bundeshaushalt hinsichtlich der Aufwendungen und Erträge, der Aus- und Einzahlungen, der Vermögenswerte und Fremdmittel zu einem bestimmten Stichtag und der Vollbeschäftigtenäquivalente oder
  2. b) auf die Haushalte anderer Gebietskörperschaften oder der Sozialversicherungsträger.
  1. 2. Projekt ist ein einmaliges, in seinen Aufwendungen begrenztes Unternehmen mit Anfangs- und Endtermin, das unternommen wird, um ein Ergebnis zu erzeugen.
  2. 3. Finanzielle-Auswirkungen-Rechner ist eine von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen zur Verfügung gestellte IT-Anwendung zur Abschätzung der finanziellen Auswirkungen.

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