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§ 2 WFA-FinAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Geltungsbereich

§ 2

Haushaltsleitende Organe, in deren Wirkungsbereich ein Entwurf für ein Regelungsvorhaben oder ein Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 ausgearbeitet wird, haben die finanziellen Auswirkungen abzuschätzen und darzustellen. Davon umfasst sind die finanziellen Auswirkungen für

  1. 1. den Bund hinsichtlich Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalt bei Regelungsvorhaben oder Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013,
  2. 2. am Finanzausgleich beteiligte andere Gebietskörperschaften bei Entwürfen für Rechtsvorschriften gemäß § 4 Z 3 lit. a der Verordnung des Bundeskanzlers über Grundsätze der wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA-Grundsatz-Verordnung – WFA-GV), BGBl. II Nr. 489/2012, und
  3. 3. die Sozialversicherungsträger bei Entwürfen für Rechtsvorschriften gemäß § 4 Z 3 lit. a WFA-GV.

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