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§ 8 WFA-GV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Ergebnisdarstellung

§ 8

(1) Die Ergebnisdarstellung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung zielt darauf ab, die Wirkungszusammenhänge nachvollziehbar zu machen. Sie hat in geraffter, standardisierter Form die einzelnen Schritte der wirkungsorientierten Folgenabschätzung zu enthalten, insbesondere

  1. 1. Problemanalyse, Zielformulierung einschließlich der Indikatoren und gewählte Maßnahmen einschließlich der Indikatoren („Wie sieht Erfolg aus“),
  2. 2. die wesentlichen Auswirkungen in den betroffenen Wirkungsdimensionen („Abschätzung der Auswirkungen“) gemäß der in den Verordnungen zu Wirkungsdimensionen festgelegten Vorgaben, wobei auch methodisch tiefer gehende Darstellungen zulässig sind, sowie
  3. 3. die Angaben über die Planung der internen Evaluierung.

(2) Der Ergebnisdarstellung ist die Berichtsstruktur gemäßAnlage 2 zu Grunde zu legen. Dies steht einer flexiblen Gestaltung nicht entgegen.

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