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§ 2 END-VO 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Begriffsbestimmungen

§ 2.

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. 1. „Abschaltung“ eine physische Trennung der Netzverbindung eines Netzbenutzers in Folge einer Vertragsverletzung durch den Netzbenutzer;
  2. 2. „Anfrage“ ein vom Netzbenutzer an den Verteilernetzbetreiber gerichtetes telefonisches oder schriftliches Ersuchen um Auskunft;
  3. 2a. „Antrag“ ein vom Netzbenutzer an den Verteilernetzbetreiber gerichteter schriftlicher Antrag auf Netzzutritt bzw. Netzzugang mit allen erforderlichen Unterlagen. Als schriftlich gilt auch die elektronische Einbringung oder die Eingabe über ein Onlineformular oder Serviceportal des Verteilernetzbetreibers;
  4. 3. „Bearbeitungsdauer“ den Zeitraum zwischen dem Einlangen vollständiger Informationen beim Verteilernetzbetreiber und dem vollständigen Abschluss des jeweiligen Prozesses;
  5. 4. „Beschwerde“ eine vom Netzbenutzer an den Verteilernetzbetreiber gerichtete Beanstandung in Bezug auf die Netzdienstleistung;
  6. 4a. „Engpassleistung“ die maximale kontinuierliche Wirkleistung, die eine Stromerzeugungsanlage erzeugen kann, abzüglich des Anteils, der ausschließlich auf den Betrieb dieser Stromerzeugungsanlage zurückzuführen ist. Sie wird durch das schwächste Betriebsmittel innerhalb der Stromerzeugungsanlage, den sogenannten Engpass, begrenzt.
  7. 4b. „Modulspitzenleistung“ die von allen Photovoltaikmodulen der Stromerzeugungsanlage abgegebene elektrische Gleichstromleistung in kWp unter Standard-Testbedingungen;
  8. 4c. „Netzbenutzer“ umfasst Netzbenutzer gemäß § 7 Abs. 1 Z 49 ElWOG 2010 und Netzzugangsberechtigte gemäß § 7 Abs. 1 Z 54 ElWOG 2010;
  9. 5. „Netzdienstleistung“ die Gesamtheit der im Rahmen des jeweiligen zwischen dem Verteilernetzbetreiber und dem Netzbenutzer sowie anderen Marktteilnehmern abgeschlossenen Vertrags zu erbringenden Dienstleistungen;
  10. 5a. „netzwirksame Leistung“, die im Vertrag über Netzzutritt und Netzzugang vereinbarte maximale Leistung in Einspeise- oder Bezugsrichtung am Netzanschlusspunkt, welche die Gesamtanordnung der Anlage des Netzbenutzers, die aus Kombinationen von Stromerzeugungsanlagen und Verbrauchsanlagen bestehen kann, sowie das vom Netzbenutzer vorgesehene Regel- und Betriebskonzept bzw. Energiemanagementsystem berücksichtigt;
  11. 6. „regional außergewöhnliche Ereignisse“ Ereignisse, mit denen erfahrungsgemäß in einer bestimmten Region nicht zu rechnen ist und denen auch mit hinreichender Sorgfalt errichtete und betriebene Anlagen nicht störungsfrei standhalten würden;
  12. 7. „Versorgungsunterbrechung“ eine zufällige und/oder störungsbedingte (ungeplante) oder vorgesehene und/oder betrieblich notwendige (geplante) Unterbrechung der Versorgung oder der Einspeisemöglichkeit eines oder mehrerer Netzbenutzer.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 Abs. 1 ElWOG 2010.

(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

(4) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder Verordnungen verwiesen wird, sind die Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

20008149

Dokumentnummer

NOR40258060

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