Zählerstandsermittlung und Messgeräte
§ 10.
(1) Der Verteilernetzbetreiber hat allen Netzbenutzern eine zuverlässige, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Erfassung der Verbrauchs- und Erzeugungswerte durch die dem Netzbenutzer zugeordneten Messgeräte zu gewährleisten.
(2) Der Verteilernetzbetreiber hat den Netzbenutzer über die Ablesung der Messeinrichtungen rechtzeitig, mindestens jedoch vierzehn Tage im Voraus in geeigneter Weise zu informieren, wenn die Anwesenheit des Netzbenutzers erforderlich ist.
(3) Erfolgt die Ablesung unangekündigt und in Abwesenheit des Netzbenutzers, so hat der Verteilernetzbetreiber den Netzbenutzer über die durchgeführte Ablesung umgehend in geeigneter Weise zu informieren. Der Verteilernetzbetreiber hat den abgelesenen Zählerstand innerhalb von fünf Arbeitstagen unter den Daten gemäß § 12 Abs. 4 Z 8 einzutragen.
(4) Der Verteilernetzbetreiber hat dem Netzbenutzer bei Selbstablesung jederzeit die Möglichkeit einzuräumen, den Zählerstand auch in elektronischer Form zu übermitteln.
(5) Der Zugriff auf die Schnittstellen eines intelligenten Messgerätes gem. § 3 Z 5 und Z 6 IMA-VO 2011, BGBl. II Nr. 339/2011 ist innerhalb von längstens fünf Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt der entsprechenden Anfrage des Netzbenutzers oder des von ihm Bevollmächtigten beim Netzbetreiber zu gewähren.
(6) Innerhalb der Frist gemäß Abs. 5 sind dem Netzbenutzer oder dem von ihm Bevollmächtigten auf Anfrage die genauen Spezifikationen der Schnittstellen diskriminierungsfrei und kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2023
Gesetzesnummer
20008149
Dokumentnummer
NOR40258063
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